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• • •  ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN • • •

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. 

1.2 Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen;
solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt von Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen ist im Zweifel ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Ver- und / oder
Einkauf beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Kaufvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots, oder durch die in Punkt 2.3 genannten Bedingungen durch den Käufer zustande.

2.3 Erfolgt die Annahme des Angebots durch den Käufer nach Ablauf der Bindungsfrist, kommt der Kaufvertrag durch die Auftragsbestätigung von uns oder
durch die Ausführung der bestellten Leistungen zustande.

§ 3 Preise und Preisänderungen

3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in EURO netto zuzüglich der am Tage der Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass unsererseits eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, sind wir
berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkostenerhöhungen, die von uns zu tragen sind,, durch einen
diesen Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Kunden weiterzugeben. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Zahlungen erfolgen spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der Anzahlungs- bzw. Schlussrechnung. Bei Überschreiten dieser Frist sind wir berechtigt,
ab Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen.

3.4 Der vereinbarte Kaufpreis beinhaltet Verpackung und Fracht bis zu unserem Geschäftssitz.

3.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn etwaige Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind.

3.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefertermine und Fristen

4.1 Feste Lieferfristen bestehen grundsätzlich nicht. Angegebene Lieferfristen sind daher nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Lieferfristen bezeichnet sind. Soweit im Einzelfall eine verbindliche Lieferfrist ausdrücklich vereinbart wurde, beginnt diese mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. 

4.2 Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungs verpflich tungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. 

4.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Hindernis z. B. wegen höherer Gewalt, 
Betriebsstörungen aller Art, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsprobleme und Störungen der Verkehrswege), werden wir den Kunden hierüber
unverzüglich informieren. Als Hindernis in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Sofern solche Hindernisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Ansonsten verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemes senen Anlauffrist. Unsere sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte wie auch diejenigen des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren
Geschäftssitz oder unser Auslieferungslager verlassen hat. 

5.2 Gleiches gilt auch für den Fall, in dem wir den Transport und/oder die Montage des Kaufgegenstandes beim Käufer übernommen haben.

5.3 Auf Wunsch des Käufers werden Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus Nachfolgendem keine
Einschränkungen ergeben.

6.2 Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige
nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, oder eine
Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

6.3 Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

6.4 Auf die von uns vertriebenen Produkte räumt der Hersteller dem Kunden eine Herstellergarantie gemäß übergebenen Unterlagen ein (z.B. Datenblätter).

§ 7 Haftung für Schäden – Informationspflichten des Käufers

7.1 Die Statik ist stets durch den Kunden (Käufer oder Bauherren) abzuklären. 

7.2 Wir haften auf Schadensersatz generell nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen-
heit übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

7.4 Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits verlangen. 

7.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.6 Soweit im Rahmen von Verkaufsgesprächen oder- unterlagen Rentabilitätsberechnungen vorgenommen werden, die sich auf klimatische Bedingungen,
steuerliche Rahmenbedingungen, staatliche Zuschüsse und Förderungen jeglicher Art oder sonstige günstige Finanzierungsbedingungen etc. beziehen,
übernehmen wir für deren inhaltliche Richtigkeit, Fortbestand und Eintreten keine Haftung. Der Käufer ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und Ratschläge qualifizierter Berater einholen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor.

8.2 Wird Vorbehaltsware von einem Kunden, der Unternehmer ist, mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache
(Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge
bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert (gegebenenfalls Fakturenwert) der anderen Sachen bzw. der Haupt-
sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung übergeht. Die gesamte Menge bzw. die Hauptsache wird von dem Kunden für uns mit verkehrs-
üblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.

8.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren, zu warten und angemessen zum Neuwert zu versichern
gegen Brand, Diebstahl und die sonstigen üblichen Risiken. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer bereits heute seine entsprechenden Ersatzansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, die Vorlage entsprechender Nachweise über das Bestehen des
Versicherungsschutzes zu verlangen.

8.4 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

8.5 Ist der Käufer Unternehmer, tritt er uns – für den Fall der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware – schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die
ihm aus dem genannten Geschäft entstehenden Forderungen gegenüber seinem Kunden zur Sicherheit bis zur Höhe unserer fälligen Ansprüche ab. Über-
steigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechen
dem Umfang frei.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

9.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Münsingen, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

9.3 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.      (Stand 01/2013)